Rechtsprechung
BVerwG, 21.12.2001 - 6 P 1.01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Schulkommission - Lehrereinstellung - Teilnahmerecht - Personalrat - Auswahlkommission
- Judicialis
NdsPersVG § 60; ; NdsPersVG § 79; ; NdsPersVG § 94; ; NdsPersVG § 95
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Stellenbesetzung - Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover - 17 A 2087/99
- OVG Niedersachsen - 18 L 3961/99
- BVerwG, 21.12.2001 - 6 P 1.01
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 449 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.08.1996 - 6 P 29.93
Personalvertretungsrecht - Beteiligungsbefugnis des Personalrats, …
Auszug aus BVerwG, 21.12.2001 - 6 P 1.01
Daher kann die grundsätzliche Frage unerörtert bleiben, unter welchen näheren Voraussetzungen die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle i.S. von § 79 Abs. 2 NdsPersVG lediglich formelle Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, während die Sachentscheidungen von der nachgeordneten Dienststelle bereits im vorbereitenden Verfahren getroffen werden (vgl. Beschluss vom 7. August 1996 - BVerwG 6 P 29.93 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 16 = ZBR 1996, 402 und - zum vergleichbaren Fall der Trennung formeller und materieller Arbeitgeberfunktionen als Merkmal eines gemeinsamen Betriebs - Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 6 P 8.00 - ZTR 2001, 480).Deswegen kommt der Entscheidung der Bezirksregierung im Verhältnis zum Vorschlag der Auswahlkommission keine bloße "Briefträgerfunktion" zu (vgl. Beschluss vom 7. August 1996, a.a.O., S. 6).
Dies würde nicht nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die der Arbeit der Personalvertretung abträglich wären (vgl. Beschluss vom 7. August 1996, a.a.O.), sondern würde die Zuständigkeitsverteilung zwischen Personalrat und Stufenvertretung in gewissem Umfang in die Hand der übergeordneten Dienststelle legen, was gesetzlich nicht vorgesehen ist.
- BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten …
Auszug aus BVerwG, 21.12.2001 - 6 P 1.01
Daher kann die grundsätzliche Frage unerörtert bleiben, unter welchen näheren Voraussetzungen die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle i.S. von § 79 Abs. 2 NdsPersVG lediglich formelle Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, während die Sachentscheidungen von der nachgeordneten Dienststelle bereits im vorbereitenden Verfahren getroffen werden (vgl. Beschluss vom 7. August 1996 - BVerwG 6 P 29.93 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 16 = ZBR 1996, 402 und - zum vergleichbaren Fall der Trennung formeller und materieller Arbeitgeberfunktionen als Merkmal eines gemeinsamen Betriebs - Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 6 P 8.00 - ZTR 2001, 480). - BVerwG, 02.10.2000 - 6 P 11.99
Mitbestimmungsverfahren bei der Stufenvertretung; Anhörungsrecht der örtlichen …
Auszug aus BVerwG, 21.12.2001 - 6 P 1.01
Die Einschaltung des Personalrats ist in § 79 Abs. 4 NdsPersVG geregelt, nach dessen Satz 1 die Stufenvertretung den zuständigen Personalräten Gelegenheit zur Äußerung gibt, bevor sie nach Absatz 2 in Angelegenheiten beschließt, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen (vgl. zur entsprechenden Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz Beschluss vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 P 11.99 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 16 = PersR 2001, 80).
- OVG Niedersachsen, 04.05.2010 - 5 ME 54/10
Notwendigkeit einer Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer …
Nach § 79 Abs. 1 und 2 NPersVG ist die Frage, ob der Personalrat oder die Stufenvertretung zu beteiligen ist, ausschließlich danach zu entscheiden, welche Dienststelle zur Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001 - BVerwG 6 P 1.01 -, juris, Rn. 16 des Langtextes).